Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir (nachstehend EL) und der nienbox GmbH (nachstehend LA) bzw. dessen befugten Vertreter nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen.
Der EL hat das Recht, das angemietete Lagerbox ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des LAs zu nutzen. Ihm wird durch Aushändigung eines Transponders Zugang zu dem Gelände und seiner Lagerbox gewährt. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.
2.1. Der EL hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem LA unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Lagerbox in gereinigtem- und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.
2.2. Der EL ist verpflichtet bei Vertragsende die Lagerbox im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie sie übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen ist vorab mit dem LA abzustimmen.
2.3. Der EL erhält bei Übernahme der Lagerbox den zum Zutritt erforderlichen Transponder und ein Zahlenschloss, hierfür sind zusätzlich 20 € in der Kaution enthalten. Bei Verlust oder Beschädigung wird der dem LA entstehende Schaden pauschal mit 30 € für den Chip und 10 € für das Zahlenschloss berechnet.
3.1. Der EL hat während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seiner Box. Der LA behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch boxspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Der LA haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zur Lagerbox, etwa wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht möglich ist. Der EL ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung der Lagerbox oder des Geländes mit Wasser, Strom etc., insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den LA geltend zu machen.
3.2. Nur der EL sowie durch ihn begleitete oder schriftlich von ihm bevollmächtigte Personen sind berechtigt das Lagergelände mittels Transponder zu betreten. Der LA hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der EL ist verpflichtet, seine Lagerbox zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der LA ist nicht verpflichtet, eine nicht verschlossene Lagerbox zu verschließen.
3.3.1 Der EL ist verpflichtet, das Zugangstor mittels Transponder richtig abzuschließen und den Alarm scharf zu schalten, dieses wird bei der Lagerboxenübergabe vom LA gezeigt.
3.3.2. Bei Auslösen eines Fehlalarmes, sollte der LA sofort telefonisch informiert werden. Es wird erneut eine Einweisung mit dem Transponder geben. 1 Fehlalarm ist kostenfrei, jeder weitere kostet 50 €.
3.3.3. Der EL verpflichtet sich, keiner anderen Person (außer eingetragene zugangsberechtigte Personen des EL), auch keinem anderen Kunden zu zeigen, wie man die Tür mit dem Transponder öffnet.
3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der EL dem LA oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit die Lagerbox zu öffnen und zu betreten.
3.4.1. Der EL ist verpflichtet, dem LA zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zur Lagerbox zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/ oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird.
Kommt der EL dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der LA das Recht, die Lagerbox ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und soweit nötig gemäß Punkt 5.2 und 5.3 vorzugehen.
3.4.2. Der LA hat das Recht, die Lagerbox ohne vorherige Verständigung des ELs zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände gem. Pkt. 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
3.4.2.1. falls der LA begründet annehmen kann, dass die Lagerbox gem. Pkt.4 verbotene Gegenstände/Gegenständen enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Lagerboxen/ Bereiche auszugehen ist oder die Lagerbox nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird oder
3.4.2.2. falls der LA von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, die Lagerbox zu öffnen.
3.4.3. Der LA ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnete Lagerbox nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem EL Zugang zu geben.
4.1. Der EL bestätigt, dass die in der Lagerbox gelagerten Güter in Eigentum stehen oder der berechtigte Eigentümer ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt und ihm gestattet hat, die Güter in der Lagerbox zu lagern.
4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenständen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium Ionen Akkus (E-Bikes, E-Roller können ohne Akku gelagert werden) etc.; unter Druck stehende verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive biolog. Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
4.3. Es ist dem EL und jeder Person, die mit dem EL oder durch den EL legitimiert das Gelände betritt oder die Lagerbox verwendet, verboten,
4.3.1. die Lagerbox oder das Gelände in einer derartigen Weise zu, dass andere EL oder der LA gestört oder beeinträchtigt werden oder könnten.
4.3.2. irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf,
4.3.3. die Lagerbox als Büro, Wohnung oder Geschäftsadresse zu verwenden,
4.3.4. etwas ohne Genehmigung des LAs an Wand, Decke oder Boden befestigen oder sonstige Veränderungen in der Lagerbox vorzunehmen,
4.3.5. Emissionen jeglicher Art aus der Lagerbox austreten zu lassen oder
4.3.6. den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner behindern, insbesondere darf die Halle, sowie der Gang nicht mit Fahrzeugen oder Anhängern befahren werden.
4.3.7. auf dem Gelände zu rauchen, sowie offenes Licht oder Feuer zu entzünden oder zu verwenden.
4.4. Der EL ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden der Lagerboxen oder des Transponders dem LA zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.5. Dem EL ist es nicht erlaubt, die gemietete Lagerbox ganz oder unterzuvermieten.
5.1. Der LA hat das Recht, den EL aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen gemietete Lagerbox zu räumen und die Gegenstände in eine alternative Lagerbox vergleichbarer Größe zu verbringen.
5.2. Falls der EL dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der LA berechtigt, die Lagerbox zu öffnen und die Gegenstände in eine andere Lagerbox vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des ELs, dieser wird benachrichtigt.
5.3. Falls Gegenstände gem. Pkt. 5 in eine vergleichbare Lagerbox verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht.
6.1. Kaution
6.1.1. Der EL ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages eine Monatsmiete (Basispreis) als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
6.1.2. Diese Kaution wird vom LA spätestens 21 Tage nach Beendigung Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch ggf. reduziert Betrag der notwendig ist
6.1.2.1. um die Lagerbox zu reinigen, falls der EL seiner Pflicht gemäß
2.2 nicht nachkommt. (Kostensätze für Reinigung lt. Aushang)
6.1.2.2. um Schäden zu beheben, die durch den EL oder durch eine vom EL legitimierte Person an der Lagerbox oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
6.1.2.3. um Mietrückstände, Mahnpönalen/-kosten/Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom LA zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
6.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
6.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt, wenn nicht umseitig anders geregelt, 1 Monat.
6.2.2. Der LA ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den EL und Einhaltung einer Frist von vier Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex.
6.2.3. Das Mietentgelt ist monatlich, jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Buchung/Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode Bei Monatsteilzahlungen kann ggf. eine Vorauszahlung für den nächsten Monat berechnet werden. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des LAs am 1.Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
6.2.4. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
6.2.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des ELs gegen Forderungen des LAs ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der LA zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des ELs steht und gerichtlich festgestellt oder vom LA anerkannt ist.
6.2.6. Geschäftskunden, die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des LA bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Lagerboxen ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gemäß § 15 USTG zum (voll- ständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
6.3. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes
6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der LA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird für die Bearbeitung eine Mahngebühr in Höhe von € 6 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist, weitere Inkassokosten hat der EL zu tragen.
6.3.2. Falls ein Scheck des ELs von der Bank des LAs nicht akzeptiert wird oder ein vom EL autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahngebühr zusätzlich die berechneten Kosten der Bank an.
6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der LA in Ausübung seines Pfandrechtes das Recht, dem EL den Zutritt zum Gelände und der Lagerbox zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloß an der Lagerbox zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der LA den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des ELs offene Forderungen des LAs zu begleichen.
6.4. Pfandrecht/-verwertung
6.4.1. Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Pfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des LAs gegenüber dem EL aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des LAs gegen den EL. Die Aufrechnung mit Forderungen des ELs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.4.2. Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:
6.4.2.1. Befindet sich der EL mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der LA das Recht, den EL unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
6.4.2.2. Der EL berechtigt den LA einvernehmlich, die dem LA (Vermieter-) Pfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von zehn Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des ELs in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem LA angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der EL dem LA schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Gegenständen einen Wert von mehr als € 50 repräsentieren, bzw. ob der gesamte Boxinhalt einen Wert von EUR 1000,- übersteigt. Teilt der EL dies dem LA nicht fristgerecht mit, anerkennt der EL, dass der LA hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.
6.4.2.3. Der LA verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur so weit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem EL zu.
7.1. Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich mit 2-wöchiger Frist möglich, es sei denn, es ist vorderseitig eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Mietdauer ab sechs Monaten einen Monat und ab einer Mietdauer ab einem Jahr drei Monate.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf die monatliche Vertragslaufzeit und kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, der gewährte Rabatt entfällt.
7.2. Die Kündigung hat schriftlich über den Kündigungsbutton auf der Website des LA, per E-mail oder per Post unter Nennung der Lagerboxen Nr. zu erfolgen.
7.3. Der LA hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der LA seine Geschäftstätigkeit am Standort der Lagerbox aus welchem Grund auch immer einstellt.
Der LA versichert das Gebäude. Der LA empfiehlt dem ELs das Lagergut über die Hausratversicherung abzusichern. Die Lagerung von Gegenständen in der überlassenen Lagerbox erfolgt auf alleiniges Risiko des ELs.
9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den LA durchgeführtes Öffnen einer Lagerbox nicht rechtswidrig und ausdrücklich gestattet ist.
9.2. Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist die Anwendung des § 545 BGB, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrags ausgeschlossen.
10.1 Änderungsvorbehalt mit Erklärungsfiktion
Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts und der Bedeutung der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse (Postadresse falls keine E-Mail bekannt ist) des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.
10.2. Alle schriftlichen Mitteilungen des LAs bzw. ELs haben an die im Mietvertrag angeführte bzw.an die dem EL bzw. LA zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des LAs bzw. ELs zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
10.3. Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der LA kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des EL.
10.4. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
10.5. Auf dem Gelände des LAs gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des LAs ist Folge zu leisten.
10.6. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Nienburg.
10.7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten Entsprechen, zu ersetzen.
10.8 Der LA hat keinerlei Kenntnis darüber, welche Gegenstände der EL einlagert.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Mieter wurde auf die DSGVO hingewiesen und wurde informiert, dass diese auf der Homepage www.nienbox.de zum Download bereitstehen.
Fon: +49 (0) 50218941805
E-Mail: info@nienbox.de
Nienburger Damm 3
31582 Nienburg/Weser
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